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721.12 CH-AR

Art. 8 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - b) Beim Erwerb von Kulturobjekten und Grundstücken

2. Abschnitt: Denkmalpflege und Heimatschutz - 1. Kapitel: Beiträge
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Art. 8 Beitragsverordnung · b) Beim Erwerb von Kulturobjekten und Grundstücken

1. Beim Erwerb von Kulturobjekten können, unter Berücksichtigung allfälliger Bundesbeiträge, die anrechenbaren Kosten voll übernommen werden.

2. Beim Erwerb von Grundstücken beträgt der Beitragssatz, einschliesslich von Bundesbeiträgen und abgestuft nach der Bedeutung des Schutzgegenstandes, bis zu 65 Prozent der anrechenbaren Kosten. Art. 7 Abs. 3 bleibt vorbehalten.

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