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721.12 CH-AR

Art. 7 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Beitragssätze a) Bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten

2. Abschnitt: Denkmalpflege und Heimatschutz - 1. Kapitel: Beiträge
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Art. 7 Beitragsverordnung · Beitragssätze a) Bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten

1. Bei geschützten Kulturobjekten beträgt der Beitragssatz 25-60 Prozent der anrechenbaren Mehrkosten.

2. Bei nicht geschützten Objekten nach Art. 3 Abs. 2 in Ortsbildschutzzonen von nationaler und kommunaler Bedeutung sowie in geschützten Weilern beträgt der Beitragssatz 15-50 Prozent der anrechenbaren Mehrkosten.

3. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von diesen Beitragssätzen abweichen.

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