721.12
CH-AR
Art. 7 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Beitragssätze a) Bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten
2. Abschnitt: Denkmalpflege und Heimatschutz - 1. Kapitel: Beiträge
Art. 7 Beitragsverordnung · Beitragssätze a) Bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten
1. Bei geschützten Kulturobjekten beträgt der Beitragssatz 25-60 Prozent der anrechenbaren Mehrkosten.
2. Bei nicht geschützten Objekten nach Art. 3 Abs. 2 in Ortsbildschutzzonen von nationaler und kommunaler Bedeutung sowie in geschützten Weilern beträgt der Beitragssatz 15-50 Prozent der anrechenbaren Mehrkosten.
3. Zur Vermeidung von Härtefällen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von diesen Beitragssätzen abweichen.