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721.12 CH-AR

Art. 6 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - c) Bei Architekturwettbewerben

2. Abschnitt: Denkmalpflege und Heimatschutz - 1. Kapitel: Beiträge
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Art. 6 Beitragsverordnung · c) Bei Architekturwettbewerben

1. Als anrechenbare Kosten gelten die gesamten Aufwendungen für die Vorbereitung und die Durchführung von Architekturwettbewerben.

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