721.12
CH-AR
Art. 6 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - c) Bei Architekturwettbewerben
2. Abschnitt: Denkmalpflege und Heimatschutz - 1. Kapitel: Beiträge
Art. 6 Beitragsverordnung · c) Bei Architekturwettbewerben
1. Als anrechenbare Kosten gelten die gesamten Aufwendungen für die Vorbereitung und die Durchführung von Architekturwettbewerben.