721.12
CH-AR
Art. 5 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - b) Beim Erwerb von Kulturobjekten und Grundstücken
2. Abschnitt: Denkmalpflege und Heimatschutz - 1. Kapitel: Beiträge
Art. 5 Beitragsverordnung · b) Beim Erwerb von Kulturobjekten und Grundstücken
1. Beim Erwerb von Kulturobjekten gilt jener Teil der vertraglich vereinbarten Kaufsumme als anrechenbare Kosten, der nach Anrechnung allfällig geleisteter Denkmalpflegebeiträge die amtliche Verkehrswertschätzung übersteigt. Die Verkehrswertschätzung ist zum Zeitpunkt des Erwerbs unter Berücksichtigung der vereinbarten Kaufsumme neu vorzunehmen.
2. Beim Erwerb von Grundstücken gilt als anrechenbare Kosten die vertraglich vereinbarte Kaufsumme abzüglich des kapitalisierten Ertrags aus der künftigen Nutzung. Der Kaufvertrag ist der für die Beitragsgewährung zuständigen Behörde vor dem Vertragsabschluss zur Stellungnahme vorzulegen.