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721.12 CH-AR

Art. 40 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Rechtsmittel

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 40 Beitragsverordnung · Rechtsmittel

1. Verfügungen der Fachstellen für Denkmalpflege und für Natur und Landschaft können innert 20 Tagen an das zuständige Departement weitergezogen werden.

2. Verfügungen der Kommission für Denkmalpflege, des Departements Bildung und Kultur und des Departements Bau und Volkswirtschaft sowie der Gemeinden können innert 20 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden.

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