721.12
CH-AR
Art. 4 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Anrechenbare Kosten a) Bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten
2. Abschnitt: Denkmalpflege und Heimatschutz - 1. Kapitel: Beiträge
Art. 4 Beitragsverordnung · Anrechenbare Kosten a) Bei Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten
1. Als anrechenbare Kosten gelten die Mehrkosten, die sich aus der Erfüllung denkmalpflegerisch begründeter Schutzbestimmungen und Auflagen ergeben.
2. Bei Bauteilen, die im Rahmen der Wiederherstellung des ursprünglichen Gesamtbildes im Interesse der Denkmalpflege ersetzt werden müssen, können die vollen Baukosten angerechnet werden.
3. Nicht anrechenbar sind Aufwendungen für
a) Normale Unterhaltsarbeiten, die unabhängig von denkmalpflegerischen Bestimmungen und Auflagen anfallen;
b) Arbeiten und Massnahmen, die nur zum Zweck einer einträglicheren Verwendbarkeit des Objektes ausgeführt werden;
c) Bauzinsen, Bewilligungsgebühren und andere Abgaben.