Art. 39 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Fachstelle für Natur und Landschaft
Art. 39 Beitragsverordnung · Fachstelle für Natur und Landschaft
1. Der Regierungsrat bezeichnet eine dem Departement Bau und Umwelt unterstellte Verwaltungsstelle als Fachstelle für Natur und Landschaft.
2. Der Fachstelle für Natur und Landschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) * Beratung und Motivation von Behörden und Bevölkerung in allen Fragen des Natur und Landschaft und Koordination der Tätigkeit von Kanton, Gemeinden, ideellen Vereinigungen sowie Privaten auf diesem Gebiet;
b) Nachführung des kantonalen Schutzzonenplans, Erarbeitung von Schutzverordnungen und Einzelverfügungen;
c) Prüfung von Beitragsgesuchen und Entscheid bzw. Antragstellung gemäss Art. 37 dieser Verordnung;
d) Überwachung der Erfüllung von Schutzvorschriften sowie von Auflagen und Bedingungen, welche an Beiträge nach den Art. 25 ff. geknüpft wurden.