721.12
CH-AR
Art. 37 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Zuständigkeiten bei der Beitragsgewährung
3. Abschnitt: Naturschutz - 5. Kapitel: Zuständigkeiten und Organisation
Art. 37 Beitragsverordnung · Zuständigkeiten bei der Beitragsgewährung
1. Beiträge an den Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von Naturobjekten fallen in die Kompetenz des Regierungsrates.
2. Über die Abgeltung von Ertragsausfällen (Art. 30 ff.) und Beiträge an bauliche Massnahmen (Art. 34) sowie an Massnahmen des ökologischen Ausgleichs (Art. 35) entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft auf Antrag der Fachstelle.
3. Über die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen entscheidet die Fachstelle für Natur und Landschaft im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftssekretariat.