721.12
CH-AR
Art. 36 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Rückzahlungspflicht
3. Abschnitt: Naturschutz - 4. Kapitel: Übrige Beiträge
Art. 36 Beitragsverordnung · Rückzahlungspflicht
1. Wurden bei Beiträgen nach Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt, so sind sie ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Der rückzahlbare Betrag vermindert sich für jedes Jahr, in dem die Vorschriften voll erfüllt worden sind, um fünf Prozent. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind vollumfänglich zurückzuerstatten.