721.12
CH-AR
Art. 35 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Beiträge an Massnahmen des ökologischen Ausgleichs
3. Abschnitt: Naturschutz - 4. Kapitel: Übrige Beiträge
Art. 35 Beitragsverordnung · Beiträge an Massnahmen des ökologischen Ausgleichs
1. An Massnahmen, die dem ökologischen Ausgleich, insbesondere dem Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten dienen, wie die Pflanzung von Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen, das Anlegen stufiger Waldränder usw., werden einmalige Beiträge bis zu 50 Prozent der ausgewiesenen Kosten gewährt. Beitragsempfänger ist, wer die entsprechende Massnahme durchführt.
2. In Gebieten, wo in der Vernetzung von Biotopen erhebliche Lücken bestehen, können neben einem Beitrag nach Absatz 1 auch erhebliche Ertragseinbussen als Folge der ergriffenen Massnahmen abgegolten werden. Die Bestimmungen von Art. 30-33 gelten sinngemäss. Einzelheiten regelt der Regierungsrat.