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721.12 CH-AR

Art. 32 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Auszahlung

3. Abschnitt: Naturschutz - 3. Kapitel: Abgeltung von Ertragsausfällen
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Art. 32 Beitragsverordnung · Auszahlung

1. Die Abgeltung wird in der Regel jährlich per Ende Jahr ausbezahlt. Voraussetzung der erstmaligen Auszahlung ist die rechtskräftige Festsetzung des Ertragsausfalles und die Anmerkung der Eigentumsbeschränkung im Grundbuch.

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