721.12
CH-AR
Art. 32 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Auszahlung
3. Abschnitt: Naturschutz - 3. Kapitel: Abgeltung von Ertragsausfällen
Art. 32 Beitragsverordnung · Auszahlung
1. Die Abgeltung wird in der Regel jährlich per Ende Jahr ausbezahlt. Voraussetzung der erstmaligen Auszahlung ist die rechtskräftige Festsetzung des Ertragsausfalles und die Anmerkung der Eigentumsbeschränkung im Grundbuch.