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721.12 CH-AR

Art. 30 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Grundsatz und Voraussetzung

3. Abschnitt: Naturschutz - 3. Kapitel: Abgeltung von Ertragsausfällen
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Art. 30 Beitragsverordnung · Grundsatz und Voraussetzung

1. Wenn die bisherige, im üblichen Rahmen liegende landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks durch den kantonalen Schutzzonenplan, eine Einzelverfügung oder eine privatrechtliche Vereinbarung so weit eingeschränkt wird, dass nachgewiesenermassen ein Ertragsausfall entsteht, wird dafür eine Abgeltung entrichtet. Sie wird während 20 Jahren nach Eintreten des Ertragsausfalles ausbezahlt.

2. Empfänger solcher Abgeltungen sind die Grundeigentümer.

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