Art. 3 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Beitragsberechtigte Massnahmen
Art. 3 Beitragsverordnung · Beitragsberechtigte Massnahmen
1. Beiträge nach dieser Verordnung werden gewährt an die anrechenbaren Kosten für
a) in Übereinstimmung mit einem denkmalpflegerischen Gesamtkonzept vorgenommene Unterhalts- und Instandstellungsarbeiten an kantonal oder kommunal geschützten Kulturobjekten; beitragsberechtigt sind auch Arbeiten an lnnenausstattungen (exkl. Mobilien), wenn sie historisch bedeutsam sind;
b) den Erwerb von Kulturobjekten, wenn deren Erhaltung anders als durch Kauf nicht möglich ist;
c) den Erwerb von Grundstücken im Interesse des Umgebungsschutzes bei Kulturobjekten oder geschützten Ortsbildern;
d) die Durchführung von Architekturwettbewerben in Ortsbildschutzzonen und ihrem unmittelbaren Einflussbereich, deren Ziel die Erlangung qualitativ hochstehender, auf die historische Bausubstanz Rücksicht nehmender Neubau- oder Erneuerungsprojekte ist.
2. Innerhalb geschützter Ortsbilder und in geschützten Weilern können Beiträge an Unterhalts- und lnstandstellungsarbeiten auch an nicht einzeln geschützte Objekte sowie an Massnahmen im Interesse des Umgebungsschutzes gewährt werden.