721.12
CH-AR
Art. 28 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Auszahlung
3. Abschnitt: Naturschutz - 2. Kapitel: Bewirtschaftungsbeiträge
Art. 28 Beitragsverordnung · Auszahlung
1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt getrennt von den Flächenbeiträgen gemäss Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge auf Ende des Kalenderjahres durch das Landwirtschaftssekretariat. Dieses erhält zuvor von der Fachstelle für Natur und Landschaft Meldung über die Erfüllung der Schutzmassnahmen.
2. Bewirtschaftungsbeiträge werden von Amtes wegen erstmals 1992 ausbezahlt.