Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.12 CH-AR

Art. 28 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Auszahlung

3. Abschnitt: Naturschutz - 2. Kapitel: Bewirtschaftungsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Beitragsverordnung · Auszahlung

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt getrennt von den Flächenbeiträgen gemäss Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge auf Ende des Kalenderjahres durch das Landwirtschaftssekretariat. Dieses erhält zuvor von der Fachstelle für Natur und Landschaft Meldung über die Erfüllung der Schutzmassnahmen.

2. Bewirtschaftungsbeiträge werden von Amtes wegen erstmals 1992 ausbezahlt.

← Art. 27 Beitragsverordnung Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Zweck, Geltungsbereich Art. 29 Beitragsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →