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721.12 CH-AR

Art. 22 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Kostenübernahme

3. Abschnitt: Naturschutz - 1. Kapitel: Allgemeines
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Art. 22 Beitragsverordnung · Kostenübernahme

1. Die Beiträge an Massnahmen im Interesse des Naturschutzes ausserhalb der Bauzonen werden vom Kanton übernommen.

2. Die Beiträge an Naturschutzmassnahmen innerhalb der Bauzone sind Sache der Gemeinden.

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