721.12
CH-AR
Art. 22 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Kostenübernahme
3. Abschnitt: Naturschutz - 1. Kapitel: Allgemeines
Art. 22 Beitragsverordnung · Kostenübernahme
1. Die Beiträge an Massnahmen im Interesse des Naturschutzes ausserhalb der Bauzonen werden vom Kanton übernommen.
2. Die Beiträge an Naturschutzmassnahmen innerhalb der Bauzone sind Sache der Gemeinden.