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721.12 CH-AR

Art. 16 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Rückzahlungspflicht

2. Abschnitt: Denkmalpflege und Heimatschutz - 1. Kapitel: Beiträge
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Art. 16 Beitragsverordnung · Rückzahlungspflicht

1. Werden Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt oder wird das Objekt ganz oder teilweise zweckentfremdet, sind die Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Der rückzahlbare Betrag vermindert sich pro Jahr um fünf Prozent des ausbezahlten Beitrages. Zu Unrecht bezogene Beiträge sind vollumfänglich zurückzuerstatten.

2. Als zu Unrecht bezogen gelten auch Beiträge an Architekturwettbewerbe, wenn deren Resultate nicht oder nicht innert angemessener Frist baulich umgesetzt werden.

3. Die Gemeinden sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sie davon Kenntnis erhalten, dass ein rückzahlungspflichtiger Tatbestand eintritt. Das weitere Verfahren ist Sache der zuständigen kantonalen Behörde.

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