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721.12 CH-AR

Art. 1 Verordnung über Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen (Beitragsverordnung) - Zweck, Geltungsbereich

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Beitragsverordnung · Zweck, Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt Geltungsbereich, Vollzug, Verfahren und Zuständigkeiten für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Art. 70 EG zum RPG.

2. Mit Beiträgen werden unterstützt

a) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Kulturobjekten sowie Massnahmen im Interesse der Erhaltung geschützter Orts- und Landschaftsbilder;

b) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von Naturobjekten;

c) Massnahmen im Interesse des ökologischen Ausgleichs;

d) Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

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