721.11
BAUVBAUR
CH-AR
Art. 9 Bauverordnung (BauV) - Mehrlängenzuschlag
1. Kapitel: Materielles Bauordnungsrecht - 1. Abschnitt: Begriffsdefinitionen
Art. 9 BauV · Mehrlängenzuschlag
1. Der minimale Grenzabstand ist auf der gesamten Gebäudelänge um den Mehrlängenzuschlag zu vergrössern, wenn das Gebäude exklusive Anbauten länger als 18 m ist, mehr als ein Vollgeschoss oder eine Gebäudehöhe von mehr als 5 m aufweist und in den Zonenvorschriften nichts anderes bestimmt wird.
2. Bei versetzten oder schräg zur Grenze stehenden Bauten kann der Mehrlängenzuschlag mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde flächenmässig ausgeglichen werden. Der Ausgleich hat auf der senkrecht vorgelagerten Grundstücksfläche der massgebenden Gebäudeseite zu erfolgen.