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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 7 Bauverordnung (BauV) - Gebäudehöhe

1. Kapitel: Materielles Bauordnungsrecht - 1. Abschnitt: Begriffsdefinitionen
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Art. 7 BauV · Gebäudehöhe

1. Die Gebäudehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt der Schnittlinien zwischen den Trauffassaden und der Dachhaut von Schrägdächern bzw. oberkant fester Fassadenbrüstung bei Flachdächern.

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