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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 64 Bauverordnung (BauV) - Aufhebung bisherigen Rechts

5. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 64 BauV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 25. Februar 1986 über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (Bauverordnung), wird aufgehoben.

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