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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 63 Bauverordnung (BauV) - Rekursverfahren

4. Kapitel: Formelles Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren - VII. Ordnungsfristen
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Art. 63 BauV · Rekursverfahren

1. Rekurse im Anwendungsbereich des Baugesetzes werden innert sechs Monaten seit Eingang der rechtsgenüglichen Eingabe mit Entscheid erledigt.

2. Die formelle Sistierung des Rekursverfahrens unterbricht den Lauf dieser Frist.

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