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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 53 Bauverordnung (BauV) - Baubeginn und Teilrechtskraft

4. Kapitel: Formelles Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren - III. Allgemeiner Verfahrensablauf
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Art. 53 BauV · Baubeginn und Teilrechtskraft

1. Mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die nach anderen Gesetzen erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind sowie über allfällige Einsprachen rechtskräftig entschieden ist.

2. Vorbehalten bleibt ein von allen zuständigen Behörden gestatteter vorzeitiger Baubeginn, welcher jedoch keinesfalls vor Ablauf der Einsprachefrist gewährt werden kann.

3. Die Bewilligungsinstanzen können für unbestrittene Bestandteile des Baugesuches Teilbaubewilligungen aussprechen, soweit damit die nicht bewilligten Bestandteile nicht präjudiziert werden.

4. In den Bewilligungen kann als Bedingung vorgesehen werden, dass der Baubeginn einer vorgängigen Baufreigabe durch die entsprechende Behörde bedarf, namentlich, wenn vor Baubeginn bestimmte Nachweise (z.B. Energienachweis) zu erbringen sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

OG ARGVP 2016 3676 · ar (Art. 53 Abs. 3 BauV)
Road Redesign Paving and Noise Protection Dispute
Cited as a comparative reference to justify that the requested rejection of the entire project was neither necessary nor proportionate.
OG ARGVP 2016 3677 · ar (Art. 53 Abs. 3 Bauverordnung [BauV; bGS 721.11])
Development Project Expropriation Dispute and Historical Building Protection Ruling
Mentioned in the reasoning regarding the proportionality of the administrative action regarding the initial land expropriation issue, although this part of the decision seems related to a procedural point that was ultimately not ruled upon in the final orders provided here, but it is mentioned immediately preceding the disposal sections that set the ultimate binding terms.