Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 5 Bauverordnung (BauV) - Niveaupunkt

1. Kapitel: Materielles Bauordnungsrecht - 1. Abschnitt: Begriffsdefinitionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 BauV · Niveaupunkt

1. Als Niveaupunkt gilt der auf das gewachsene Terrain projizierte Schwerpunkt des kleinsten die Gebäudegrundfläche ohne Anbauten umfassenden Rechteckes.

2. Bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Häusern wird der Niveaupunkt für jeden einzelnen Gebäudeteil bestimmt.

3. Bei speziellen Gelände- und Gebäudeformen legt die Baubewilligungsbehörde die massgebende Niveaupunkthöhe in sachgerechter Auslegung von Abs. 1 und 2 situationsgerecht fest.

← Art. 4 BauV Bauverordnung (BauV) - Ausnützungsziffer Art. 6 BauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

Verwaltung ARGVP 2012 1509 · ar (Art. 5 Abs. 1 BauV)
Reference Elevation Calculation and Terrain Alteration Age
Used to define the reference point (Niveaupunkt) based on the natural terrain, which was central to the dispute.
Verwaltung ARGVP 2012 1509 · ar (Art. 5 Abs. 3 BauV)
Reference Elevation Calculation and Terrain Alteration Age
Used to confirm that an exception for special terrain or building forms was correctly not applied in this case.