721.11
BAUVBAUR
CH-AR
Art. 49 Bauverordnung (BauV) - Formelle Voraussetzungen des Eintretens auf Baugesuche
4. Kapitel: Formelles Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren - III. Allgemeiner Verfahrensablauf
Art. 49 BauV · Formelle Voraussetzungen des Eintretens auf Baugesuche
1. Die Gemeindebaubehörde prüft, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden, ob die Gesuchsdossiers vollständig, widerspruchsfrei und in der vorgeschriebenen Anzahl vorhanden sind sowie, ob die Visierung mit den eingereichten Plänen übereinstimmt. Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller allfälligen Mängeln auch nach schriftlicher Aufforderung mit Fristansetzung nicht Abhilfe schafft, verweigert die Baubehörde die Anhandnahme des Baugesuches mit Nichteintretensentscheid.
2. Dasselbe gilt sinngemäss, falls kantonale Behörden entsprechende Mängel feststellen. Der Nichteintretensentscheid wird in diesem Falle durch den Baukoordinationsdienst gefällt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
Verwaltung ARGVP 2014 1527 · ar (Art. 49 Abs. 1 BauV)
Planning Permit Challenge and Agricultural Renovation Appeal
Although cited regarding the non-admission of the application, the actual operative order remands the case for supplementation based on the deficiency identified, which relates to missing information required under procedural rules like Art. 47 BauV, but the operative order specifically cites Art. 34 Abs. 4 RPV for the remand/clarification step.