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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 48 Bauverordnung (BauV) - Visierung

4. Kapitel: Formelles Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren - III. Allgemeiner Verfahrensablauf
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Art. 48 BauV · Visierung

1. Bei der Visierung der Bauvorhaben nach Art. 102 Abs. 1 Baugesetz sind insbesondere die Gebäude- und Firsthöhe bzw. die Gesamthöhe der Anlage zusammen mit dem Niveaupunkt, dem massgeblichen Höhenbezugspunkt und der horizontalen Ausdehnung des Objektes, die Erdgeschosskote sowie Aufschüttungen und Abgrabungen über 1,20 m Höhe bzw. Tiefe deutlich zu markieren.

2. Die Visierung ist bis zur Rechtskraft der Bewilligungsentscheide zu belassen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.

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