721.11
BAUVBAUR
CH-AR
Art. 48 Bauverordnung (BauV) - Visierung
4. Kapitel: Formelles Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren - III. Allgemeiner Verfahrensablauf
Art. 48 BauV · Visierung
1. Bei der Visierung der Bauvorhaben nach Art. 102 Abs. 1 Baugesetz sind insbesondere die Gebäude- und Firsthöhe bzw. die Gesamthöhe der Anlage zusammen mit dem Niveaupunkt, dem massgeblichen Höhenbezugspunkt und der horizontalen Ausdehnung des Objektes, die Erdgeschosskote sowie Aufschüttungen und Abgrabungen über 1,20 m Höhe bzw. Tiefe deutlich zu markieren.
2. Die Visierung ist bis zur Rechtskraft der Bewilligungsentscheide zu belassen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.