721.11
BAUVBAUR
CH-AR
Art. 46 Bauverordnung (BauV) - Grundsatz der Gesuchseinreichung
4. Kapitel: Formelles Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren - III. Allgemeiner Verfahrensablauf
Art. 46 BauV · Grundsatz der Gesuchseinreichung
1. Für bewilligungspflichtige Vorhaben ist der betroffenen Gemeinde auf amtlichem Formular ein Gesuch einzureichen. Das Gesuch hat alle Unterlagen zu enthalten, welche zur sachgemässen Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
2. Das amtliche Formular ist von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann Weisungen über die einheitliche Gestaltung und den Inhalt der Formulare sowie die Verwendung einheitlicher Checklisten und Entscheidvorlagen erlassen.
3. Vorbehalten bleiben besondere Vorgaben für die Nutzung von eServices.