Art. 45 Bauverordnung (BauV) - Anwendung des Meldeverfahrens
Art. 45 BauV · Anwendung des Meldeverfahrens
1. Das Meldeverfahren gemäss Art. 104 Abs. 4 Baugesetz kann nur ausserhalb von Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung und Kulturobjekten und ausschliesslich gewährt werden bei
a) Fassaden- und anderen baulichen Änderungen innerhalb der Bauzonen, welche nach aussen nur unwesentlich in Erscheinung treten (Einbau von Türen, Fenstern, Zweckänderung von Räumen usw.);
b) Änderung der Raumaufteilung von bestehenden Wohnbauten;
c) Einbau von Bädern, WC, Küchen, soweit damit nicht eine Wohnraumerweiterung verbunden ist;
d) Abbrucharbeiten;
e) Werkleitungen und Abwasseranschlüsse für Einzelliegenschaften ausserhalb von Naturschutz- und Grundwasserschutzzonen;
f) * provisorischen Bauten gemäss Art. 15, soweit nicht bewilligungsfrei;
g) * Einbau von Heizanlagen und Öltanks mit Ausnahme von als Aussenanlagen errichteten Luft/Wasser-Wärmepumpen.