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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 45 Bauverordnung (BauV) - Anwendung des Meldeverfahrens

4. Kapitel: Formelles Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren - II. Anwendbares Verfahren
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Art. 45 BauV · Anwendung des Meldeverfahrens

1. Das Meldeverfahren gemäss Art. 104 Abs. 4 Baugesetz kann nur ausserhalb von Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung und Kulturobjekten und ausschliesslich gewährt werden bei

a) Fassaden- und anderen baulichen Änderungen innerhalb der Bauzonen, welche nach aussen nur unwesentlich in Erscheinung treten (Einbau von Türen, Fenstern, Zweckänderung von Räumen usw.);

b) Änderung der Raumaufteilung von bestehenden Wohnbauten;

c) Einbau von Bädern, WC, Küchen, soweit damit nicht eine Wohnraumerweiterung verbunden ist;

d) Abbrucharbeiten;

e) Werkleitungen und Abwasseranschlüsse für Einzelliegenschaften ausserhalb von Naturschutz- und Grundwasserschutzzonen;

f) * provisorischen Bauten gemäss Art. 15, soweit nicht bewilligungsfrei;

g) * Einbau von Heizanlagen und Öltanks mit Ausnahme von als Aussenanlagen errichteten Luft/Wasser-Wärmepumpen.

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