Art. 44 Bauverordnung (BauV) - Anwendung des vereinfachten Verfahrens
Art. 44 BauV · Anwendung des vereinfachten Verfahrens
1. Das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 104 Abs. 1 Baugesetz kann insbesondere gewährt werden bei
a) Ausbauten innerhalb des bestehenden Bauvolumens;
b) Kleinbauten gemäss Art. 11;
c) Mauern sowie offenen und geschlossenen Einfriedungen soweit bewilligungspflichtig;
d) Drainagen und Entwässerungen von Gebieten bis zu einer Fläche von 20 a, sofern diese nicht innerhalb oder im Einzugsbereich einer Naturschutzzone oder Grundwasserschutzzone liegen;
e) Aussenantennen und Solaranlagen zum privaten Gebrauch, soweit bewilligungspflichtig;
f) Terrainveränderungen (Aufschüttung, Abgrabung) von höchstens 2 m vertikaler Ausdehnung und einer veränderten Fläche von höchstens 1 000 m²;
h) * Einbau von als Aussenanlagen errichteten Luft/Wasser-Wärmepumpen;
i) Parkplätzen, Dachaufbauten, Dachflächenfenstern bis insgesamt 2 m² aussen gemessener Fläche.