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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 44 Bauverordnung (BauV) - Anwendung des vereinfachten Verfahrens

4. Kapitel: Formelles Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Baubewilligungsverfahren - II. Anwendbares Verfahren
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Art. 44 BauV · Anwendung des vereinfachten Verfahrens

1. Das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 104 Abs. 1 Baugesetz kann insbesondere gewährt werden bei

a) Ausbauten innerhalb des bestehenden Bauvolumens;

b) Kleinbauten gemäss Art. 11;

c) Mauern sowie offenen und geschlossenen Einfriedungen soweit bewilligungspflichtig;

d) Drainagen und Entwässerungen von Gebieten bis zu einer Fläche von 20 a, sofern diese nicht innerhalb oder im Einzugsbereich einer Naturschutzzone oder Grundwasserschutzzone liegen;

e) Aussenantennen und Solaranlagen zum privaten Gebrauch, soweit bewilligungspflichtig;

f) Terrainveränderungen (Aufschüttung, Abgrabung) von höchstens 2 m vertikaler Ausdehnung und einer veränderten Fläche von höchstens 1 000 m²;

h) * Einbau von als Aussenanlagen errichteten Luft/Wasser-Wärmepumpen;

i) Parkplätzen, Dachaufbauten, Dachflächenfenstern bis insgesamt 2 m² aussen gemessener Fläche.

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