Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 40 Bauverordnung (BauV) - Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen

4. Kapitel: Formelles Bauordnungsrecht - 1. Abschnitt: Baubewilligungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 BauV · Bewilligungsfreie Bauplatzinstallationen

1. Die auf dem Baugrundstück erforderlichen Bauplatzinstallationen (Baubaracken, Bautafeln bis zu einer Grösse von 5 m², Krane, Wasser-, Strom- und Telefonanschlüsse, Toilettenanlagen und dergleichen) gelten mit der Erteilung der Bewilligung für die Dauer der Bauausführung als bewilligt und sind somit von der selbständigen Bewilligungspflicht befreit.

2. Vorbehalten bleiben die Bewilligungspflicht nach dem Gesetz über die Staatsstrassen sowie eine allfällige Zustimmung für die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes.

3. Die Baubehörden können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens verlangen, dass ein Bauinstallationsplan zur Genehmigung eingereicht wird.

← Art. 39 BauV Bauverordnung (BauV) - Ausnützungsziffer Art. 40a BauV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →