Art. 4 Bauverordnung (BauV) - Geschosse
Art. 4 BauV · Geschosse
1. Als Vollgeschoss zählt jedes Geschoss, das weder als Untergeschoss noch als Dachgeschoss gilt.
2. Als Untergeschoss gilt ein Stockwerk, dessen fertige Deckenoberkante nicht mehr als 1,30 m über dem Niveaupunkt liegt.
3. Als Dachgeschoss gilt ein Stockwerk, das im Dachraum liegt, einen Kniestock von höchstens 0,90 m aufweist und dessen Dachflächen maximal zur Hälfte der Fassadenlänge von Dachaufbauten durchbrochen werden.
4. Der Kniestock wird gemessen von oberkant fertigem Boden bis unterkant fertiger Dachkonstruktion. Ebenfalls als Dachgeschoss gilt das Attikageschoss, das unter einem Winkel von 45° vom Schnittpunkt der Fassade mit dem fertigen Dach einschliesslich Dachvorsprung und Vordach über dem obersten Vollgeschoss zurückliegt. Auf den zwei sich gegenüberliegenden Schmalseiten des Gebäudes darf das Attikageschoss fassadenbündig erstellt werden.
5. Für Pultdächer gilt Abs. 4 sinngemäss.
6. Das Baureglement der Gemeinde bestimmt, inwieweit Geschosse als talseitig sichtbare Geschosse gelten.