721.11
BAUVBAUR
CH-AR
Art. 37 Bauverordnung (BauV) - Zuständigkeiten
3. Kapitel: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz - 3. Abschnitt: Fachstellen und Zuständigkeiten
Art. 37 BauV · Zuständigkeiten
1. Die Zuständigkeiten zum Erlass der Schutzinstrumente im Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz bestimmen sich nach Art. 80 und 88 Baugesetz.
2. Die Fachstelle gemäss Art. 36 ist zur Entscheidung über die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons gemäss Art. 92 Abs. 1 Baugesetz zuständig. Sie unterstützt ausserdem die Baubewilligungsbehörden sowie die Instanzen gemäss Abs. 1 in fachlicher Hinsicht.