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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 37 Bauverordnung (BauV) - Zuständigkeiten

3. Kapitel: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz - 3. Abschnitt: Fachstellen und Zuständigkeiten
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Art. 37 BauV · Zuständigkeiten

1. Die Zuständigkeiten zum Erlass der Schutzinstrumente im Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz bestimmen sich nach Art. 80 und 88 Baugesetz.

2. Die Fachstelle gemäss Art. 36 ist zur Entscheidung über die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons gemäss Art. 92 Abs. 1 Baugesetz zuständig. Sie unterstützt ausserdem die Baubewilligungsbehörden sowie die Instanzen gemäss Abs. 1 in fachlicher Hinsicht.

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