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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 35 Bauverordnung (BauV)

3. Kapitel: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz - 2. Abschnitt: Biotopschutz: Feststellungsverfahren
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Art. 35 BauV

1. Die kantonalen und kommunalen Behörden beugen möglichen Beeinträchtigungen schützenswerter Biotope und Verletzungen der Artenschutzbestimmungen von Art. 20 NHV vor.

2. Biotope werden entsprechend ihrer Dimension und Bedeutung entweder im Rahmen der kantonalen Schutzzonenplanung (Naturschutzzonen gemäss Art. 83 Baugesetz) oder aber im Rahmen des Einzelobjektschutzes gemäss Art. 86 Baugesetz in Verbindung mit Art. 34 dieser Verordnung geschützt.

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