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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 33 Bauverordnung (BauV) - Kantonale und kommunale Schutzverordnungen

3. Kapitel: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz - 1. Abschnitt: Schutzinstrumente
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Art. 33 BauV · Kantonale und kommunale Schutzverordnungen

1. Der Inhalt des kantonalen Schutzzonenplanes bzw. des kommunalen Zonenplanes kann in einem bestimmten Gebiet oder für einen bestimmten Schutzgegenstand mittels Schutzverordnungen präzisiert werden.

2. Die Schutzverordnung besteht aus Karte und besonderen Bestimmungen.

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