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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 28 Bauverordnung (BauV) - Genehmigung und Eintrag im Grundbuch

2. Kapitel: Landumlegung und Grenzbereinigung
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Art. 28 BauV · Genehmigung und Eintrag im Grundbuch

1. Der Neuzuteilungsplan mit den bereinigten Rechten und Lasten bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft, welches gleichzeitig über mittels Rekurs angefochtene Einspracheentscheide des Gemeinderates entscheidet.

2. Das Departement Bau und Volkswirtschaft prüft bei der Genehmigung insbesondere, ob das Baulandumlegungsverfahren korrekt durchgeführt wurde, ob sich der Neuzuteilungsplan auf eine rechtskräftige Nutzungsplanung abzustützen vermag und zweckmässig ausgestaltet ist, und ob eine vollständige Bereinigung der Rechte und Lasten vorliegt.

3. Auf Antrag der Vollzugskommission kann das Departement Bau und Volkswirtschaft eine Teilgenehmigung aussprechen, wenn die betreffenden Grundstücke in einem Gebiet liegen, welches durch hängige Rechtsmittel nicht berührt wird.

4. Der genehmigte, rechtskräftige Neuzuteilungsplan bildet den Rechtsgrundausweis für die Eintragung des neuen Besitzstandes ins Grundbuch.

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