721.11
BAUVBAUR
CH-AR
Art. 22 Bauverordnung (BauV) - Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung
2. Kapitel: Landumlegung und Grenzbereinigung
Art. 22 BauV · Massnahmen zur Sicherung der Baulandumlegung
1. Der Gemeinderat kann nach Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens über das Umlegungsgebiet eine Planungszone verhängen.
2. Ist der Umlegungsperimeter rechtskräftig, dürfen an den Grundstücken des Umlegungsgebietes ohne Zustimmung der Vollzugskommission weder tatsächliche noch rechtliche Veränderungen vorgenommen werden, welche die Baulandumlegung erschweren könnten.