Art. 2 Bauverordnung (BauV) - Baumassenziffer
Art. 2 BauV · Baumassenziffer
1. Die Baumassenziffer (BMZ) ist die Verhältniszahl zwischen der oberirdischen Baumasse (BM) und der anrechenbaren Landfläche (LF).
2. Als oberirdische Baumasse gilt das gesamte Bauvolumen über dem gewachsenen Terrain sowie das durch Abgrabungen des gewachsenen Bodens zusätzlich in Erscheinung tretende Bauvolumen. Bei Terrainveränderungen, die durch den Bau von Strassenerschliessungsanlagen zwingend notwendig sind, kann der projektierte oder erstellte neue Terrainverlauf als gewachsener Boden angenommen werden.
3. Ebenfalls als Baumasse zu berücksichtigen sind Anbauten gemäss Art. 11 Abs. 1. Nicht hinzuzurechnen sind dagegen Nebenbauten gemäss Art. 11 Abs. 2, nicht beheizbare Wintergärten, Loggien und Veranden, alle mindestens dreiseitig offenen Bauteile wie Vordächer und Balkone sowie die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Daches.
4. Die anrechenbare Landfläche bestimmt sich nach Art. 1 Abs. 4.
5. Ausnützungsübertragungen sind unter den Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 5 möglich.