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721.11 BAUVBAUR CH-AR

Art. 1 Bauverordnung (BauV) - Ausnützungsziffer

1. Kapitel: Materielles Bauordnungsrecht - 1. Abschnitt: Begriffsdefinitionen
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Art. 1 BauV · Ausnützungsziffer

1. Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF).

2. Zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche zählen alle für das Wohnen oder das Gewerbe verwendbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppenhäuser, Liftschächte sowie Mauer- und Wandquerschnitte (ohne Konstruktionsstärke der Aussenwand). Bei abgeschrägten Räumen werden Geschossflächen, die eine lichte Raumhöhe von weniger als 1,50 m aufweisen, nicht angerechnet.

3. Der Bruttogeschossfläche nicht angerechnet werden dem Wohnen oder dem Gewerbe sowie dem dauernden Aufenthalt nicht oder nur beschränkt dienende Räume wie Kellerräume, Estrichräume, nicht gewerblich genutzte Einstellräume, verglaste und nicht mit Fremdenergie beheizte Veranden, Vorbauten, Balkone (ausser der Erschliessung von anrechenbaren Räumen dienende Laubengänge), Terrassen und Wintergärten, ferner unterirdische Gewerberäume ohne Arbeitsplätze, insbesondere Lagerräume.

4. Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Parzellenfläche, soweit sie ausnützungsfähig und nicht schon früher baulich ausgenützt worden ist, abzüglich Wald, Gewässer, Strassen und Plätze (ausser Strassen und Plätze, welche der internen Erschliessung des Baugrundstücks dienen). Sofern für den Bau oder die Korrektion öffentlicher Strassen, Trottoirs und Plätze seit Inkrafttreten des Baugesetzes nachweislich Boden abgetreten wurde, so kann dieser zur anrechenbaren Landfläche gerechnet werden.

5. Sofern das Baureglement der Gemeinde dies vorsieht, ist die Übertragung der Ausnützung von einem benachbarten Grundstück innerhalb der gleichen Nutzungszone möglich. Der Ausnützungstransfer setzt Folgendes voraus

a) Die beiden in Frage stehenden Grundstücke sind höchstens durch eine Quartierstrasse oder ein kleines Fliessgewässer voneinander getrennt;

b) der Zonenzweck wird nicht unterlaufen;

c) es stehen keine anderen öffentlichen Interessen entgegen;

d) die betroffene Grundeigentümerschaft hat schriftlich auf die entsprechende Ausnützung auf ihrem Grundstück verzichtet;

e) die zuständige Gemeindebehörde verfügt die Verpflichtung gemäss lit. d als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grundbuch anmerken.

Bauverordnung (BauV) - Ausnützungsziffer Art. 2 BauV →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

OG O4V 16 8 ARGVP 2017 3702 · ar (Art. 1 Abs. 2 BauV)
Parking Area Inclusion in Gross Floor Area Calculation
The court relied on this article to determine if the room was suitable for living or commercial use, which dictates its inclusion in the gross floor area.
Verwaltung ARGVP 2012 1510 · ar (Art. 1 Abs. 4 BauV)
L-Shaped Building Footprint and Footpath Deduction in Building Mass Ratio Calculation
This article defining the chargeable land area (deducting forest, water, roads, and squares) was central to the dispute over calculating the area available for construction.
OG ARGVP 2011 3566 · ar (Art. 1 Abs. 4 BauV)
Zoning Compliance: Chargeable Land Area, Uppermost Floor Classification, and Projection Width
Cited in connection with Art. 2 Abs. 4 BauV to determine the calculation of the serviceable land area.
O4V 23 20 · ar (Art. 1 Abs. 5 BauV)
Building Permit Denial Over Building Utilization Area Based on Uncorrected Prior Transfers
Cited in the order to specify the condition for noting the waiver of usage transfer in the land register.