721.1
CH-AR
Art. 98 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Koordinationspflicht
4. Kapitel: Bauordnungsrecht - 2. Abschnitt: Formelle Bauvorschriften - I. Baubewilligungsverfahren
Art. 98 Baugesetz · Koordinationspflicht
1. Der Umfang der Pflicht zur materiellen Koordination von Rechtsakten (Verfügungen, Mitberichten, Einspracheentscheiden usw.), welche in Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen erforderlich sind, bestimmt sich nach Art. 25a RPG.
2. Nicht der Koordinationspflicht gemäss Abs. 1 unterstehen Rechtsakte, die
a) in Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten und gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung des geplanten Bauvorhabens haben, wie etwa Subventionsverfügungen, oder
b) die aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. der Änderung der betreffenden Baute oder Anlage erlassen werden können.