Art. 97 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane
Art. 97 Baugesetz · Zuständigkeiten der Bewilligungsorgane
1. Alle nach Massgabe von Art. 93 baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung der Gemeindebaubehörde.
2. Einer raumplanerischen Bewilligung des Amtes für Raum und Wald bedürfen zusätzlich
a) Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone;
b) Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen und an Schutzobjekten gemäss Art. 79 ff.
3. Bei Bauvorhaben, die unter Abs. 2 fallen, überprüft das Amt für Raum und Wald die grundsätzliche raumplanerische Zulässigkeit und die Einhaltung der kantonalen Schutzvorschriften. Die Gemeinde kontrolliert in jedem Fall die Einhaltung der kommunalen Baupolizeivorschriften.
4. Zuständigkeiten für weitere, besondere Bewilligungen bestimmen sich nach der Spezialgesetzgebung, insbesondere jener über den Gewässerschutz, den Umweltschutz, die Fischerei, die Energie, den Feuerschutz, die Strassenbaupolizei, den Zivilschutz, die Wasserbaupolizei, die Forstpolizei oder die Gewerbepolizei.
5. Der Regierungsrat erlässt abschliessend Vorschriften über die Bewilligungspflicht und das Verfahren.