721.1
CH-AR
Art. 96 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Sondernutzungsplanpflicht
4. Kapitel: Bauordnungsrecht - 1. Abschnitt: Voraussetzungen des Bauens
Art. 96 Baugesetz · Sondernutzungsplanpflicht
1. Grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke dürfen nur bebaut werden, wenn ein rechtskräftiger Baulinien- oder Überbauungsplan vorliegt.
2. Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild oder mit ausserordentlichen Gefahren für die Benützerinnen und Benützer sowie die Nachbarschaft gehört zur Baureife ein Sondernutzungsplan.
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