Art. 94 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
Art. 94 Baugesetz · Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen
1. Der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht entsprechen, bleiben gewährleistet.
2. Eine Zweckänderung oder eine angemessene Erweiterung kann bei Bauten gemäss Abs. 1 gewährt werden, wenn
a) die Bauten ursprünglich rechtmässig erstellt wurden;
b) der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird;
c) keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden.
3. Der Wiederaufbau im früheren Umfang von Bauten gemäss Abs. 1, die durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört wurden, ist innert fünf Jahren seit dem zerstörenden Ereignis zulässig, wenn dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden. Unter denselben Bedingungen zulässig ist der freiwillige Abbruch und Wiederaufbau.
4. Vorkehren nach Massgabe dieser Bestimmung bedürfen in jedem Fall einer Baubewilligung.