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721.1 CH-AR

Art. 92 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 7. Abschnitt: Kostentragung und Fördermassnahmen
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Art. 92 Baugesetz · Beiträge an Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen

1. Kanton und Gemeinden leisten nach Massgabe der kantonsrätlichen Verordnung Beiträge an folgende Denkmalpflege-, Natur- und Heimatschutzmassnahmen

a) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Kulturobjekten sowie Massnahmen im Interesse der Erhaltung geschützter Orts- und Landschaftsbilder;

b) Unterhalt, Instandstellung und Erwerb von Grundstücken in Naturschutzzonen sowie von Naturobjekten und anderen Flächen mit erheblichem naturschützerischem Interesse;

c) Massnahmen im Interesse des ökologischen Ausgleichs;

d) Erhaltung bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

2. Mit Beiträgen können auch Massnahmen im Interesse des Umgebungsschutzes bei Objekten und Gebieten gemäss Abs. 1 lit. a und b unterstützt werden. Ferner werden ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Ertragsausfälle als Folge von Massnahmen im Interesse des Naturschutzes abgegolten.

3. Beiträge der Gemeinden an Unterhalt und Instandstellung gemäss Abs. 1 lit. a und b gelten als gebundene Ausgaben.

4. Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen können grundsätzlich nur soweit mit anderen Beiträgen auf dieselbe Fläche und für denselben Zweck kumuliert werden, bis die Höhe des vereinbarten Beitrages gedeckt ist. Beiträge im Anwendungsbereich der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft[21] werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, mit folgender Auszahlungspriorität ausgerichtet

1. Sockelbeiträge nach der Direktzahlungsverordnung (Grundbeitrag);

2. Zusatzbeitrag nach Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft[22];

3. Bonusbeitrag für zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse nach der kantonsrätlichen Beitragsverordnung (Beitrag für Bewirtschaftungserschwernisse).

5. Bei gleichzeitiger Beitragsberechtigung für Beitragsleistungen nach der Waldgesetzgebung liegt die Anspruchspriorität auf jenen Beiträgen.

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