721.1
CH-AR
Art. 91b Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Förderung von Altbausanierungen
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 7. Abschnitt: Kostentragung und Fördermassnahmen
Art. 91b Baugesetz · Förderung von Altbausanierungen
1. Zur Förderung der Sanierung von Altbauten können Kanton und Gemeinden die Analyse der baulichen Substanz und die Entwicklung von Sanierungskonzepten mit Beiträgen unterstützen. Die geförderten Projekte müssen überwiegend Wohnzwecken dienen.
2. Der Unterstützungsbeitrag des Kantons beträgt maximal ein Drittel der anfallenden Kosten, höchstens aber 3‘000 Franken.