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721.1 CH-AR

Art. 91a Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Förderung von Arealentwicklungen

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 7. Abschnitt: Kostentragung und Fördermassnahmen
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Art. 91a Baugesetz · Förderung von Arealentwicklungen

1. Der Kanton kann die Entwicklung von Gewerbe-, Industrie- und Wohnbauarealen von kantonalem Interesse unterstützen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Dienstleistungen Dritter für Arealentwicklungsprozesse mitfinanzieren oder Projektbeiträge gewähren.

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