721.1
CH-AR
Art. 91a Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Förderung von Arealentwicklungen
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 7. Abschnitt: Kostentragung und Fördermassnahmen
Art. 91a Baugesetz · Förderung von Arealentwicklungen
1. Der Kanton kann die Entwicklung von Gewerbe-, Industrie- und Wohnbauarealen von kantonalem Interesse unterstützen. Zu diesem Zweck kann er insbesondere Dienstleistungen Dritter für Arealentwicklungsprozesse mitfinanzieren oder Projektbeiträge gewähren.