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721.1 CH-AR

Art. 90 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Grundsätze der Kostentragung

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 7. Abschnitt: Kostentragung und Fördermassnahmen
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Art. 90 Baugesetz · Grundsätze der Kostentragung

1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung.

2. Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung sowie der Erschliessungsübersicht und des Erschliessungsprogramms.

3. Die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne gehen zulasten jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen dadurch Vorteile erwachsen. Die Gemeinden können sich an diesen Kosten beteiligen.

4. Die gemäss dieser Bestimmung auf die Gemeinden entfallenden Kosten gelten als gebundene Ausgaben.

5. Der Regierungsrat koordiniert das Beitragswesen in den Bereichen Denkmalpflege, Forstwirtschaft, Heimatschutz, Landwirtschaft, Naturschutz, Raumplanung und Umwelt. Er kann zu diesem Zweck sowie zum Zusammenspiel der Beitragsgewährung mit dem Baubewilligungsverfahren Richtlinien erlassen.

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