721.1
CH-AR
Art. 9 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Inhalt und Wirkung
2. Kapitel: Planungsrecht - 2. Abschnitt: Raumplanung des Kantons - I. Richtplanung des Kantons
Art. 9 Baugesetz · Inhalt und Wirkung
1. Inhalt und Form des Richtplans richten sich nach der Bundesgesetzgebung.
2. Der Richtplan ist für die Behörden des Kantons und der Gemeinden verbindlich. Er ist insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer Gemeinderichtplanungen, Nutzungs- sowie Sondernutzungspläne zu beachten.