721.1
CH-AR
Art. 87 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Instand- und Wiederherstellung
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 6. Abschnitt: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz
Art. 87 Baugesetz · Instand- und Wiederherstellung
1. Ist der Weiterbestand eines Schutzobjekts wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gefährdet, so kann die zuständige Behörde nach vorangegangener Mahnung den Bau auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers soweit instandstellen lassen, dass sein Weiterbestand gesichert ist.
2. Werden Schutzobjekte zerstört oder beeinträchtigt, kann in sinngemässer Anwendung von Abs. 1 die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angeordnet werden. Zuständig ist diejenige Behörde, welche die Unterschutzstellung erlassen hat.
3. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen die Ersatzvornahme im Sinne dieses Artikels angedroht wird, können verlangen, dass das verfügende Gemeinwesen das Schutzobjekt übernimmt.