721.1
CH-AR
Art. 85 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Häusergruppen und Weiler
3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 6. Abschnitt: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz
Art. 85 Baugesetz · Häusergruppen und Weiler
1. Als «Häusergruppe, Weiler» werden besonders schöne, kulturgeschichtlich und historisch wertvolle Ansammlungen von Bauten bezeichnet.
2. Der ursprüngliche Charakter der Bauten, Häusergruppen und ihrer Umgebung soll gewahrt, verbessert oder wiederhergestellt werden.
3. Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen Bauart, insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.
4. Abbrüche werden, soweit sie aufgrund des RPG zulässig sind, nur bewilligt, wenn kein historischer Wert vorliegt und wenn die entstehende Lücke die Häusergruppe oder den Weiler nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.