Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
721.1 CH-AR

Art. 84 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 6. Abschnitt: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (142 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 84 Baugesetz · Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung

1. Ortsbildschutzzonen dienen dem Schutz besonders schöner, kulturgeschichtlich wertvoller Ortsbilder.

2. Die Proportionen und der ursprüngliche Charakter der wertvollen Bauten, Baugruppen und ihrer Umgebung sowie der Freiräume soll gewahrt bleiben.

3. Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich an die bestehenden Bauten in Bezug auf die Gebäudeform und -stellung, die Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung, die Firsthöhe, die Fassadengliederung sowie die Farbgebung und die Art der Materialien anzupassen. Abweichende Lösungen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind.

4. Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz nicht möglich oder in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht sinnvoll ist und wenn die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.

← Art. 83 Baugesetz Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Zweck Art. 85 Baugesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →