Art. 84 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung
Art. 84 Baugesetz · Ortsbildschutzzonen nationaler Bedeutung
1. Ortsbildschutzzonen dienen dem Schutz besonders schöner, kulturgeschichtlich wertvoller Ortsbilder.
2. Die Proportionen und der ursprüngliche Charakter der wertvollen Bauten, Baugruppen und ihrer Umgebung sowie der Freiräume soll gewahrt bleiben.
3. Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich an die bestehenden Bauten in Bezug auf die Gebäudeform und -stellung, die Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung, die Firsthöhe, die Fassadengliederung sowie die Farbgebung und die Art der Materialien anzupassen. Abweichende Lösungen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind.
4. Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz nicht möglich oder in Abwägung des künstlerischen oder historischen Wertes nicht sinnvoll ist und wenn die entstehende Lücke im Ortsbild nicht stört oder die Ausführung eines bewilligten Neubaus gesichert ist.