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721.1 CH-AR

Art. 83 Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) - Naturschutzzonen

3. Kapitel: Weitere raumwirksame Instrumente - 6. Abschnitt: Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz
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Art. 83 Baugesetz · Naturschutzzonen

1. Naturschutzzonen umfassen Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen sowie Gebiete, die vor zusätzlichen Beeinträchtigungen und Einwirkungen geschützt werden oder als Aufwertungsgebiete, dem ökologischen Ausgleich, der Vernetzung oder der Pufferung bestehender Naturschutzzonen dienen sollen.

2. Naturschutzzonen können differenziert werden, insbesondere in Zonen für Streuwiesen, Magerheuwiesen, Wiesen/Weiden mit seltenen Pflanzenbeständen, extensiv genutzte Weiden sowie übrige Naturschutzzonen mit natürlicher Vielfalt oder natürlichen Prozessen. Zum Schutz frei lebender Wildtiere können Wildruhezonen ausgeschieden und mit Beschränkungen der Zugänglichkeit, insbesondere mit Weggeboten, belegt werden.

3. Nutzungen und Massnahmen, die den Schutzbestrebungen zuwider laufen und insbesondere die geschützte Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigen könnten, sind unzulässig. Untersagt sind namentlich schädigende Eingriffe in den Wasserhaushalt und in die Bodenbeschaffenheit. Eigentümerinnen und Eigentümer von innerhalb der Naturschutzzonen gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, die Schutzwürdigkeit der Gebiete langfristig zu erhalten.

4. Bauten und Anlagen dürfen in den Naturschutzzonen nur bewilligt werden, soweit sie für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind, den natürlichen Wert des Gebietes nicht beeinträchtigen und nicht ausserhalb der Schutzzonen erstellt werden können.

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